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Vertrag / Vertragsrecht

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Haftung aus Culpa in contrahendo (C.i.c.)

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragsverhandlungen bergen das Risiko, dass sie kosten- und zeitintensiv sind und dennoch erfolglos sein können. Sicherheit, dass ein Vertrag am Ende des Tages abgeschlossen wird, gibt es nicht.

Zumindest aber haben die Vertragsparteien, aufgrund der rechtlichen Sonderverbindung, welche bei ernsthaft geführten Vertragsverhandlungen regelmässig eingegangen wird, Anlass dazu, in das Verhalten der Gegenpartei zu vertrauen. Die Haftung aus Culpa in contrahendo setzt dort an und schützt dieses Vertrauen bzw. die aus dem Vertrauen abgeleiteten Einzelpflichten der Vertragsparteien (wie zB. die Pflicht zur ernsthaften Verhandlung oder die Aufklärungspflicht). Verletzt eine Vertragspartei während den Vertragsverhandlungen eine dieser aus dem besonderen Vertrauensverhältnis erwachsenen Schutzpflichten, hat die Gegenpartei Anspruch auf Schadenersatz für die nutzlos gewordenen Aufwendungen und zwar in dem Masse, wie wenn die Parteien nie miteinander in Verhandlung getreten oder die Verhandlungen im richtigen Zeitpunkt unterbrochen worden wären:

Begriff

  • Culpa in contrahendo   =   Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Rechtsnatur

  • Die Haftung aus erwecktem Vertrauen ist zwischen Vertrag und Delikt angesiedelt (vgl. BGE 134 III 390, E. 4.3.2)
  • Es handelt sich um einen quasivertraglichen Anspruch

Grundlage

  • Keine allgemeine gesetzliche Regelung der Culpa in contrahendo, sondern einzelne positivrechtlich verankerte Tatbestände der C.i.c. Haftung im Gesetz:
    • OR 26 (Fahrlässiger Irrtum beim Vertragsschluss)
    • OR 31 Abs. 3 (Schadenersatz bei Täuschung oder Drohung)
    • OR 36 Abs. 2 (Verantwortlichkeit des Vollmachtgebers gegenüber Dritten bei nichtigem Vertrag)
    • OR 39 (Haftung des nicht ermächtigten Stellvertreters bei Nichtgenehmigung des Vertrages)

Zweck

  • Schutz vor Verletzungen des Vertrauens resp. den aus dem Vertrauen erwachsenen Schutzpflichten während Vertragsverhandlungen

Schutzpflichten

  • Schutzpflichten stellen das Vertrauen konkretisierende, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Einzelpflichten dar
    • Pflicht zur ernsthaften Vertragsverhandlung (BGE 4C.409.2005 E.3.2)
    • Aufklärungspflicht in Bezug auf erhebliche Tatsachen (BGE 125 III 86)
    • Pflicht zur Einhaltung der Formvorschrift (BGE 4A_615/2010 E. 4.1.1)
    • weitere Schutzpflichten, je nach Verhältnis der Vertragsverhandlungen

Voraussetzungen für die Haftung

Sonderverbindung

  • Beziehung, die über den blossen Zufallskontakt hinausgeht aber noch kein Vertrag darstellt
  • Beziehung muss bei einer Partei das Vertrauen in eine bestimmte Verhaltensweise der anderen Partei hervorrufen

Besonderes Vertrauensverhältnis

  • Das besondere Vertrauensverhältnis gründet in ernsthaften Vertragsverhandlungen hinsichtlich eines Vertragsabschlusses

Verletzung von Schutzpflichten

  • zB. Ernsthafte Zweifel am Vertragsabschluss werden der Gegenpartei nicht gemeldet (vgl. BGE 77 II 135)
  • zB. Weiterführung der Vertragsverhandlungen, obwohl bereits klar ist, dass der Vertrag nicht unterzeichnet wird
  • zB. Verweigerung einer Partei die Formvorschriften eines abschlussreifen Vertrages zu erfüllen (BGE 4A_615/2010)

Schaden

  • Ersatz des negativen Vertragsinteressens (vgl. BGer 4A_413/2013 E. 5.2)
  • Der Schaden entspricht den nutzlosen Aufwendungen des Geschädigten
  • Der Geschädigte soll durch die C.i.c.- Haftung so gestellt werden, als wären nie Verhandlungen geführt worden oder als wären die Verhandlungen im richtigen Zeitpunkt unterbrochen worden

Adäquater Kausalzusammenhang

  • Zwischen dem Schaden und der Vertrauensverletzung muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen

Verschulden

  • Fahrlässigkeit genügt (vgl. BGE 105 II 75)
  • Aufgrund des quasivertraglichen Anspruchs greift die Verschuldensvermutung nach OR 97 mit Exkulpationsbeweis

Rechtsfolge

  • Haftung der Gegenpartei für eingetretener Schaden
    • Es ist das negative Vertragsinteresse zu ersetzen, als wären die Vertragsverhandlungen nie zustande gekommen (vgl. BGE 105 II 81)

Verjährung

  • Ansprüche aus Culpa in contrahendo unterliegen gemäss Bundesgericht der Verjährungsfrist von OR 60 (dreijährige Deliktsverjährung)
  • Gewisse Lehrmeinungen halten eine Verjährung der Ansprüche aus Culpa in contrahendo nach OR 127 (10 Jahre) für sachgerecht
    • Zur Thematik der Verjährung der Ansprüche aus Culpa in contrahendo vgl. BGE 134 III 390 E. 4.3.2

Literatur

  • Mabillard Ramon, Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Vertragsverhandlungen – Eine Untersuchung der culpa in contrahendo (Diss. Freiburg), Basel 2004, 240 S.
  • Gonzenbach Rainer, Culpa in contrahendo im schweizerischen Vertragsrecht (Diss.), Bern 1987, 240 S.
  • Sommer Ueli, Vertrauenshaftung, Anstoss zur Neukonzeption des Haftpflicht- und Obligationenrechts, AJP/PJA 9/2006, Rz. 1031 ff.

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