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Vertrag / Vertragsrecht

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Einfache Schriftlichkeit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die einfache Schriftlichkeit gehört zur schwächsten Art der Formvorschrift.

Grundlagen

  • Allgemein zur einfachen Schriftlichkeit
    • OR 12 ff.
  • Zur Unterschrift
    • OR 14
  • Zur qualifizierten elektronischen Signatur
    • OR 14 Abs. 2bis
  • Im Einzelnen
    • Wann die einfache Schriftlichkeit verlangt wird, ergibt sich jeweils aus dem Gesetz
      •  Anwendungsbeispiele
        • Zession OR 165
        • Schenkungsversprechen OR 243 Abs.1

Voraussetzungen

  • Schriftform
    • Die Willenserklärung muss schriftlich erfolgen
    • Voraussetzungen an die Schriftform
      • dauerhafte Aufzeichnung der Willenserklärung
      • auf einem körperlichen Gegenstand irgendwelcher Art
        • Papier, Holz, Bierdeckel
      • mittels Schriftzeichen
  • Unterschrift
    • Die Erklärung muss die Unterschrift aller Personen enthalten, die durch die Erklärung verpflichtet werden sollen
      • Wiedergabe des vollen Namen genügt für die Unterzeichnung
      • Die Unterschrift muss eigenhändig geschrieben werden
    • Abkürzungen, Künstlernamen etc.
      • Zulässig, sofern der Unterzeichnende eindeutig identifiziert werden kann
    • Bei Vertretung
      • Unterzeichnung durch den Vertreter muss das Vertretungsverhältnis aus der Urkunde klar ersichtlich sein
    • Bei elektronischen Dokumenten
      • Qualifizierte elektronische Signatur vorausgesetzt
      • Die qualifizierte elektronische Signatur ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt (vgl. OR 14 Abs. 2bis)

Digitale Aspekte

Vertragsabschluss über elektronische Kommunikationsmittel

Wird vom Gesetz keine besondere Form verlangt und haben die Parteien auch keine solche vereinbart, gilt der im Obligationenrecht Artikel 11 verankerte Grundsatz der Formfreiheit. Verträge können deshalb mit elektronischen Kommunikationsmittel (E-Mail, SMS, Online-Formulare etc.) abgeschlossen werden.

Für den Fall, dass ein Vertrag die einfache Schriftlichkeit verlangt, wird durch OR 14 Abs. 2bis die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Gesetzestexte

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