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Vertrag / Vertragsrecht

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Öffentliche Beurkundung

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die öffentliche Beurkundung ist die strengste gesetzliche Formvorschrift.

Begriff

  • Die öffentliche Beurkundung ist das Festhalten von Willenserklärungen und Tatsachen der Parteien in einer besonderen Form durch den Notar

Grundlage

  • Bundesrecht
    • Schlusstitel des Zivilgesetzbuches 55 f. (SchlTzZGB)
  • Kantonales Recht
    • Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird

Verfahren

  • Das Verfahren der öffentlichen Beurkundung ist der Prozess, in dem die Urkundsperson (Notar) die Willenserklärungen oder Tatsachen in einer vom Gesetz vorgesehenen Form festhält
  • Grundsätzlich bestimmen die Kantone, in welcher Weise auf ihrem Gebiete die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (vgl. SchlTzZGB 55 ff.)

Zweck

  • schützt die Parteien vor unüberlegter Übereilung
  • dient der Beweissicherung
  • ist Grundlage für den Grundbucheintrag

Anwendungsbeispiele

  • Errichtung einer Stiftung
  • Grundstückkaufvertrag (vgl. OR 216 abs. 1 und 2 i.V.m. 657 Abs. 1 ZGB)
  • Bürgschaftserklärung bei Betrag über CHF 2‘000 (vgl. OR 493 Abs. 2)
  • Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen (vgl. 216 Abs. 2 OR)

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