Durch die Konversion kann ein Formmangel allenfalls geheilt werden.
Begriff
- Konversion = lat. Conversio „Umwandlung“ eines formungültigen Rechtsgeschäfts in ein formgültiges Rechtsgeschäft unter Wahrung des ursprünglichen Zwecks
Grundlage
- Lehre und Rechtsprechung
- BGE 126 III 182 E. 3
- BGE 80 II 82 E. 3
Wirkung der Konversion
- Bei der Konversion wird das formungültige Rechtsgeschäft in ein Rechtsgeschäft umgedeutet, welches dem Zweck des ursprünglichen Rechtsgeschäfts ähnlich ist, bei der aber die vorausgesetzte Form gewahrt wird.
Voraussetzung der Konversion
- Konversion ist nur zulässig, wenn das von den Vertragsparteien beabsichtigte Ergebnis durch das neue Rechtsgeschäft ebenfalls erreicht wird
- Inhaltlich darf das neue Rechtsgeschäft nicht weiter gehen, als das Ungültige
Anwendungsbeispiel
- Eine unbegründete Enterbung wird umgedeutet auf eine Beschränkung auf den Pflichtteil
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 153 f.
Judikatur
- Zur Grundlage der Konversion
- BGE 126 III 182 3
- BGE 80 II 82 E. 3