Wer einen Vertrag in Kenntnis des Formmangels, freiwillig, irrtumsfrei und mindestens zur Hauptsache erfüllt und sich hernach auf einen Formmangel beruft, verstösst gegen Treu und Glauben und handelt rechtsmissbräuchlich:
Begriff
- Ein Rechtsmissbrauch liegt dann vor, wenn jemand bei der Ausübung von Rechten und Pflichten wider Treu und Glauben handelt.
Grundlage
- ZGB 2 Abs. 2
Wirkung
- Die Nichtigkeit des Vertrages aufgrund des Formmangels ist unbeachtlich
Gesetzestext
Art. 2 B. Inhalt der Rechtsverhältnisse / I. Handeln nach Treu und Glauben
B. Inhalt der Rechtsverhältnisse
I. Handeln nach Treu und Glauben
1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
Literatur
- Furrer Daniel / Müller-Chen Markus, Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Schulthess (Zürich), Zürich 2012, S. 152 f.
Judikatur
- Prinzip von Treu und Glauben
- Verbot des Rechtsmissbrauchs