Zur Vertragsfreiheit gehört auch das Recht der Parteien, Verträge aufzuheben oder sie zu ändern.
Aufhebungsfreiheit
Begriff
- Aufhebungsfreiheit ist Teil der Vertragsfreiheit und ermöglicht den Parteien unter gewissen Voraussetzungen die Aufhebung abgeschlossener Verträge
Gemeinsame Vertragsaufhebung
- Parteien sind frei, Abgeschlossene Verträge durch Vereinbarungen aufzuheben
Einseitige Vertragsaufhebung
- Einseitige Vertragsaufhebung ist nur möglich, wenn das Gesetz diese vorsieht
- Anwendungsfälle
- Beendigung des Mietverhältnisses OR 266a
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses OR 335
- Widerruf Auftrag OR 404
- Rücktritt bei Verzug des Schuldners OR 107 ff.
- Anwendungsfälle
Änderungsfreiheit
Begriff
- Änderungsfreiheit ist Teil der Vertragsfreiheit und ermöglicht den Parteien unter gewissen Voraussetzungen die Abänderung abgeschlossener Verträge
Gemeinsamen Vertragsänderungen
- Parteien sind frei, Verträge zu ändern
Einseitige Vertragsänderungen
- Anpassungen und Änderungen entgegen dem Willen einer Partei nur in Ausnahmefällen möglich
- Hauptanwendungsfall
- Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen
- Vertragsergänzungen und Vertragsanpassung
Judikatur
- zur Vertragsanpassung bei veränderten Verhältnissen
- Zur Vertragsaufhebung bei Dauerschuldverhältnissen