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Vertrag / Vertragsrecht

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Formfreiheit

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Formfreiheit stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Vertragsparteien die Vertragsform selber bestimmen können.

Begriff

  • Formfreiheit = Freiheit, Verträge in freier Form abzuschliessen, abzuändern oder aufzuheben

Grundlage

  • OR 11

Grundsatz

  • Das Obligationenrecht geht von dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit aus
  • Eine besondere Form ist nur notwendig, wenn es das Gesetz sie vorschreibt

Schranken der Formfreiheit

  • Die Formfreiheit wird durch gesetzliche und gewillkürte (von den Parteien vereinbarte) Formvorschriften eingegrenzt

Gesetzliche Formvorschriften

Grundlagen

  • im allgemeinen Teil des Obligationenrechts
  • im besonderen Teil des Obligationenrechts
    • Anwendungsbeispiele
      • Grundstückkauf (vgl. OR 216)
      • Schenkungsversprechen (vgl. OR 243 Abs. 1 und 2)
      • Handelsreisendenvertrag (vgl. OR 347a Abs. 1)
  • in Spezialgesetzen
    • KKG 8 (Leasingverträge + Konti für Kredit- und Kundenkarten mit Kreditoption sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto)

Zweck

  • Warnfunktion
    • Schutz der Parteien vor Übereilung
  • Sicherungsfunktion
    • Rechtssicherheit

Wirkung

  • Gültigkeitsvoraussetzung
    • Die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Formvorschrift ist Voraussetzung für die Gültigkeit des formbedürftigen Vertrags (vgl. OR 11 Abs. 2)

Umfang

  • Alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte müssen die Formvorschriften erfüllen

Nachträgliche Abänderungen

  • Nachträgliche Abänderungen formbedürftiger Verträge unterliegen der Formvorschrift des betreffenden Vertrages
    • Ausgenommen sind ergänzende Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruch stehen (vgl. OR 12)
  • Ausnahme
    • Forderungen können durch Übereinkunft auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragsschliessenden gewählt war (vgl. OR 115)

Vorverträge

  • Vorverträge unterliegen ebenfalls der Formvorschrift des betreffenden Hauptvertrages (vgl. OR 22 Abs. 2)

Gewillkürte Formvorschriften

Bedeutung

  • Parteien können untereinander Formvorbehalte vereinbaren (vgl. Form-Arten)

Grundlage

  • OR 16

Zweck

  • Warnfunktion
    • Schutz der Parteien vor Übereilung
  • Sicherungsfunktion
    • Rechtssicherheit

Wirkung

  • Die Parteien können für die Formvorschrift folgende Wirkungen vereinbaren
    • Formvorschrift als Gültigkeitsvoraussetzung
      • Vertrag ist bei Formungültigkeit nichtig
    • Formvorschrift zu Beweiszwecken

Vermutung des Gesetzes

  • Ohne Bezeichnung der Form wird vermutet, dass die einfache Schriftlichkeit gewollt war
  • Es wird vermutet, dass die Formvorschrift Gültigkeitsvoraussetzung für den Vertrag ist

Bei gesetzlichen Formvorschriften

  • Gesetzliche Formvorschriften können durch Formvorbehalte ergänzt werden, sind aber zumindest einzuhalten

Aufhebung von Formvorbehalte

  • Formvorbehalte können formfrei aufgehoben oder verändert werden
  • Ausnahme
    • Schriftformabrede für Aufhebung des Formvorbehalts

Gesetzestexte

Literatur

  • Furrer Frank, Heilung des Formmangels im Vertrag (Diss. Zürich), Zürich 1992

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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