Im Rahmen der Typenfreiheit ist zu prüfen, ob und inwieweit von einem gesetzlichen Vertragstypus abgewichen werden kann:
Begriffe
- Typenfreiheit = Freiheit, innerhalb der Schranken des Gesetzes die im Obligationenrecht bestehenden Vertragstypen beliebig zu kombinieren und zu modifizieren oder neue Vertragstypen zu schaffen
- Nominatsvertrag = Vom Gesetzgeber geregelte Vertragstypen
- Innominatsvertrag = Gestützt auf die Typenfreiheit, kombinierte, modifizierte oder neu geschaffenen Vertragstypen
- Als Innominatskontrakte gelten auch Verträge, die vom Gesetzgeber zwar genannt, aber nicht geregelt werden
Grundlage
- OR 19
Funktion
- Die Typenfreiheit ermöglicht fortwährend neue rechtsgeschäftliche Phänomene vertraglich abzudecken