Ein Personalabwerbeverbot, aus der arbeitsrechtlichen Treuepflicht folgend, fällt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dahin. Will der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer das Personalabwerbeverbot über dessen Betriebsaustritt hinaus wirken lassen, muss er mit ihm ein nachvertragliches Personalabwerbeverbot vereinbaren:
Begriff
- Personalabwerbeverbot = Vereinbarung zwischen den Parteien, die dem Arbeitnehmer verbietet, nach seinem Austritt aus dem Betrieb, Personal des ehemaligen Arbeitgebers abzuwerben
Rechtsgrund
- Parteivereinbarung / Individualabrede
Verbreitung/Bedeutung
- Das Personalabwerbeverbot hat seine Verbreitung und Bedeutung im Arbeitsrecht
Wirkung
- Das Personalabwerbeverbot verbietet dem Arbeitnehmer nicht die konkurrenzierende Tätigkeit, sondern nur die Abwerbung von Personal des ehemaligen Arbeitgebers
Beschränkung
- Da das Personalabwerbeverbot zu keinerlei Einschränkungen des Mitarbeiters in seinem wirtschaftlichen Fortkommen führt, ist es gesetzlich weder in sachlicher, örtlicher noch in zeitlicher Hinsicht beschränkt, unter Vorbehalt von ZGB 27 etc.
Weiterführende Informationen
Musterklausel
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, im Sinne eines nachvertraglichen Personalabwerbeverbots, nach seinem Austritt aus dem Betrieb des Arbeitgebers kein Personal abzuwerben.
s.e.&o.