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Vertrag / Vertragsrecht

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Fortsetzungsklausel

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ziel der Fortsetzungsklausel ist, dass die einfache Gesellschaft resp. die betreffende Personengesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird, d.h. ohne Liquidation fortgeführt werden kann:

Begriff

  • Fortsetzungsklausel   =   Vereinbarung mit dem Ziel, die einfache Gesellschaft resp. andere Personengesellschaften des schweizerischen Gesellschaftsrechts trotz Eintritts eines gesetzlichen Auflösungsgrundes unter den verbleibenden Gesellschaftern fortzuführen

Grundlage

  • OR 545 Abs. 2 Ziff. 2; OR 576; OR 619

Rechtsgrund

  • Gesellschafts- resp. Gesellschaftervertrag; allenfalls in Form von „Gesellschaftsstatuten“

Form

  • Als Vereinbarung unter Lebenden kann die Klausel formfrei, d.h. auch konkludent, geschlossen werden
    • Formfreiheit auch dann, wenn sich im Gesellschaftsvermögen Grundstücke befinden
  • Greift die Klausel in die Nachlassregelung ein, so ist die Form der Verfügungen von Todes wegen zu beachten

Wirkung

  • Fortbestand der einfachen Gesellschaft resp. der betreffenden Personengesellschaft
  • Ausscheiden des verstorbenen, resp. bei einfachen Gesellschaften auch des aufgelösten Gesellschafters und Erlöschen seiner Gesellschafterstellung
  • Abwachsung der Vermögensrechte beim verstorbenen resp. aufgelösten Gesellschafter
    • Wirkung für Gesellschafter-Erben oder Sukzessor/en
      • erwerben keine Vermögensrechte am Gesellschaftsvermögen
      • erhalten nur einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch
  • Anwachsung der Vermögensrechte des Verstorbenen resp. des Aufgelösten bei den überlebenden Gesellschaftern
  • Bei Immobilien
    • Materielle Dekreszenz (Abwachsung) des Gesamthandanteils beim Verstorbenen resp. beim Aufgelösten, trotz (noch) formellem Eintrag im Grundbuch, im Fall einer einfachen Gesellschaft
    • Akkreszenz (Anwachsung) des Gesamthandanteils bei den überlebenden Gesellschaftern
      • Mangels Eigentumsübertragung keine öffentliche Beurkundung bei Übernahme von Grundstücken durch einen bisherigen Gesamteigentümer zu Alleineigentum, wenn alle Aktiven und Passiven des Gesellschaftsvermögens durch einen Gesellschafter übernommen werden, sondern Grundbuchanmeldung mit Rechtsgrundausweis (Belege: Existenz der Gesellschaft, Nachfolgeklausel, Eintritt des Nachfolgefalles), welche zur Streichung des wegfallenden Gesellschafters im Grundbuch führt
    • Erben haben nur einen finanziellen Abfindungsanspruch (obligatorische Forderung)

Literatur

  • Schaub Rudolf, Die Nachfolgeklausel im Personengesellschaftsvertrag, in: SAG 1984 S. 17 ff.
  • Wolf Stefan, Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.
  • Handschin Lukas, Die Auflösung der einfachen Gesellschaft, S. 225 ff.
  • Staehelin Daniel in BSK-OR II, N 9 zu Art. 545/546
  • Handschin Lukas/Vonzun Reto in Züricher Kommentar zum Obligationenrecht, N. 39 zu Art. 545-547; BGE 119 II 119 ff.
  • Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, Zur Bedeutung des Anwachsungsprinzips bei der einfachen Gesellschaft und bei der Gütergemeinschaft, in ZBJV 130/1994, S. 38
  • Zobl Dieter, Änderungen im Personenbestand von Gesamthandschaften, Diss., Zürich 1973, S. 120 ff.

Musterklausel

Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter unter Ausschluss der Erben des Verstorbenen fortgesetzt.

Die Erben erhalten eine Abfindung gemäss (Verweis auf Abfindungsklausel).

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