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Vertrag / Vertragsrecht

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Nachfolgeklauseln

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die einfache Nachfolgeklausel ist eine Vereinbarung, wonach alle Erben eines Gesellschafters (eo ipso) in die Gesellschaft eintreten. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel wird vereinbart, dass bestimmte Erben der Erbengemeinschaft in die Gesellschaft eintreten:

Begriff

  • Nachfolgeklausel   =   Vereinbarung mit dem Ziel, dass die Gesellschafterstellung des versterbenden Gesellschafters auf alle oder einzelne „Gesellschafter-Erben“ übergeht

Grundlage

  • OR 545 Abs. 1 Ziffer 2

Rechtsgrund

  • Gesellschafts- oder Gesellschaftervertrag, untechnisch auch „Gesellschaftsstatuten“

Form

  • Da die Nachfolgeklausel  – sofern und soweit einem bestimmten Erben die Nachfolgestellung auf Gesellschaftsebene qualifiziert zugewiesen wird – in die Erbfolge eingreift, sind vorsichtshalber die Dispositions- bzw. Form-Regeln von Todes wegen zu beachten (z.B. Vorausvermächtnis der Gesellschafterstellung; Teilungsvorschrift etc.)

Wirkung

  • Fortbestand der einfachen Gesellschaft resp. der Personengesellschaft
  • Rechtsnatur
    • Nachfolgeklausel macht Gesellschafterstellung vererblich
    • Kein  obligatorischer Abfindungsanspruch der Erbengemeinschaft gegenüber der Gesellschaft
    • Gesellschafterstellung des verstorbenen Gesellschafters erlischt nicht, sondern wird neu durch die eintretende Erbengemeinschaft repräsentiert
  • Vermögensrechte des verstorbenen Gesellschafters
    • Sein Gesellschaftsgesamthandanteil gehört zum Nachlass seiner Erben, stellt jedoch nicht nur einen obligatorischen Abfindungsanspruch gegenüber der fortgesetzten Gesellschaft dar
  • Anwachsung
    • Alleinerben-Situation
      • Eintrittsberechtigung des Alleinerben (Universalsukzession ohne Erbteilung, weil nur ein Erbe)
      • Alleinerbe wird dank Nachfolgeklausel mit dem Erbgang automatisch Gesellschafter, sofern er diese Gesellschafterstellung nicht zeitnah ablehnt und für die obligatorische Abfindung optiert*
    • Mehrerben-Situation (Erbengemeinschaft)
      • Die Erbengemeinschaft selbst ist, abgesehen von der fortgesetzten Erbengemeinschaft, welche wiederum als einfache Gesellschaft gilt, nicht parteifähig, die Gesellschafterstellung anstelle des verstorbenen Gesellschafters einzunehmen, da sie eine blosse Liquidationsfunktion hat
      • Universalsukzession durch die Erbengemeinschaft als Ganzes, auch bei personell beschränkter Rechtsnachfolge mit Berufung eines einzelnen Erben (Notwendigkeit des Vorausvermächtnisses resp. einer gültigen, erbrechtlichen Teilungsvorschrift etc.)

Literatur

  • WOLF Stefan., Subjektwechsel bei einfachen Gesellschaften, in ZBGR 81 (2000) S. 17 f.

Musterklauseln

Einfache Nachfolgeklausel

Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den Erben oder Vermächtnisnehmer fortgesetzt.

Qualifizierte Nachfolgeklausel

Bei Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben (X; Y), oder mit dem Vermächtnisnehmer (Z) fortgesetzt.

* In der Literatur werden verschiedenste Theorien zum Ablehnungsrecht eines Erben diskutiert, insbesondere zu den Formen, Rechtsgrundlagen sowie Rechtsfolgen einer solchen Ablehnung. Es erscheint sachgerecht, einen teilnahmeunwilligen Erben ziehen zu lassen resp. diesen obligatorisch abzufinden. Von einem Hinfall des Abfindungsanspruches infolge Unwilligkeit der Übernahme einer vererbten Gesellschafterfunktion wird, obwohl vertraglich nicht von vornherein ausgeschlossen, infolge des hohen Konfliktpotentials sowie der damit verbundenen Rechtsunsicherheit auch im Hinblick auf die Weiterführung der betroffenen Gesellschaft abgeraten.

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