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Vertrag / Vertragsrecht

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«Höhere Gewalt»-Klausel

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bei Force Majeure liegen Umstände vor, welche entweder dem Schicksal oder dem Willen Gottes zugeschrieben werden. Deshalb wird in deutscher Sprache auch von höherer Gewalt gesprochen. Diese muss einen Einfluss auf die Leistungen einer oder beider Parteien haben, um vertraglich relevant zu sein. Werden eine oder mehrere Leistungen einer oder beider Parteien durch das Vorliegen höherer Gewalt verunmöglicht, findet eine vorübergehende oder dauernde Befreiung von besagter Leistungspflicht statt. Der Vertrag als solcher wird jedoch nicht automatisch aufgehoben, weshalb auch die jeweils jede Vertragspartei treffenden Schadenminderungspflichten weiter gelten.

Begriff

  • Force Majeure (auch „Höhere Gewalt“) =   Unvorhergesehenes, ausserhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien liegendes und damit unvermeidbar gewesenes Ereignis, gegen welches Vorsorgemassnahmen entweder gar nicht möglich oder solche nicht zumutbar gewesen sind

Rechtsgrund

  • In der Regel Vertragsabrede.
  • Bei Fehlen einer Vertragsabrede kann u.U. auch die Clausula Rebus sic Stantibus (Berufung auf von den Parteien nicht eingeplante, veränderte Umstände, welche zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen und zu einer Vertragsauflösung oder Vertragsanpassung führen) herangezogen werden.

Verbreitung/Bedeutung 

  • Als Standardklauseln in zahlreichen, vor allem internationalen Handelsverträgen enthalten.
  • Erhebliche Zunahme der Bedeutung durch Eintritt des Pandemie-Falles, welcher ein klassisches Beispiel von Force Majeure darstellt

Wirkung

  • Je nach Wortlaut klare(re) Handlungsanweisungen, wann Force Majeure vorliegt und was dessen Folgen im betreffenden Vertrag sind
  • Ausgangspunkt für eventuelle Vertragsanpassungen für die Zukunft resp. notfalls für eine Vertragsauflösung

Musterklauseln

Höhere Gewalt / Force Majeure

Höhere Gewalt liegt vor, falls ein ausserhalb des Einflussbereiches einer oder beider Vertragsparteien liegendes Ereignis eine oder beide Vertragsparteien an der Vertragserfüllung ganz oder teilweise hindert oder diese verunmöglicht.

Höhere Gewalt liegt nicht vor, falls das Ereignis oder Ereignisse solcher Art bei der zu erwartenden, geschäftlichen Vorsicht hätten vorausgesehen werden können und gegen solche Ereignisse, bei Vertragsabschluss oder später, geeignete und zumutbare Massnahmen hätten ergriffen werden können, um diese ganz oder mindestens teilweise abzuwenden.

Die Auswirkungen höherer Gewalt betreffen ausschliesslich den jeweiligen Vertragsgegenstand, z.B. handelbare Güter, Dienstleistungen und Produktionsmittel. Kann der Waren- und Dienstleistungsaustausch, bis hin zum Endkonsumenten, und die Bereitstellung von Produktionsmitteln im oder für den betroffenen Betrieb weiterhin stattfinden resp. finden diese weiterhin statt, liegt kein Anwendungsfall höherer Gewalt vor, sondern allenfalls ein Härtefall.

Höhere Gewalt entbindet vorübergehend oder andauernd von der Vertragserfüllung. Die infolge höherer Gewalt an der Vertragserfüllung behinderte oder verhinderte Vertragspartei schuldet der anderen Vertragspartei weder Schadenersatz, noch sonstige Unkosten. Die Vertragspartei, welche sich auf höhere Gewalt beruft, hat jedoch alle zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, die bei der anderen Vertragspartei eingetretenen oder drohend einzutretenden, negativen Folgen der höheren Gewalt zu mildern.

Führt höhere Gewalt zu einer wesentlichen Nutzungseinschränkung von Produktionsmitteln, ist die von der höheren Gewalt betroffene Vertragspartei weiterhin verpflichtet, der anderen Vertragspartei den Sockelnutzen der Bereitstellung des Produktionsmittels zu entschädigen. Der Sockelnutzen bemisst sich an den externen Fixkosten der anderen Vertragspartei für die Bereitstellung des Produktionsmittels.

Höhere Gewalt stellt keinen automatischen Vertragsauflösungsgrund dar. Führt höhere Gewalt dazu, dass der Vertrag voraussichtlich definitiv nicht mehr erfüllt werden kann, steht beiden Vertragsparteien je ein ausserordentliches Kündigungsrecht per sofort zu, unter Vorbehalt von zwingenden Gesetzesbestimmungen und einer den konkreten Verhältnissen angemesseneren, längeren Kündigungsfrist.

Bemerkungen zur Force Majeure-Klausel

 Eine von vielen möglichen Lösungsvarianten. Weiterführende Definitionen möglich, z.B.

  • Definition der wesentlichen Nutzungseinschränkung: Dauer, Umsatzeinbusse in Prozent etc.
  • Definition des Sockelnutzens: Externe Fixkosten des Lieferanten (Einkaufsseite) oder externe und interne Fixkosten des Lieferanten
  • Alternativ Verzicht auf Gewinnmarge, brutto oder netto, durch den Lieferanten
  • Etc.

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