LAWINFO

Vertrag / Vertragsrecht

QR Code

Mediationsklausel

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mediation (lat. Vermittlung) ist ein freiwilliges Verfahren der Konfliktbearbeitung. Die beteiligten Parteien werden durch einen unparteilichen Dritten (Mediator) bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung unterstützt. Mit der Vereinbarung einer Mediationsklausel stellen die Vertragsparteien sicher, dass sie im Fall von Differenzen aufgrund des Vertragsverhältnisses zunächst versuchen, die Streitbeilegung durch Mediation zu erwirken:

Begriff

  • Mediationsklausel   =   Vereinbarung zwischen Parteien, allfällige künftige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis in einem ersten Schritt durch Mediation zu lösen zu versuchen

Rechtsgrund

  • Parteivereinbarung / Individualabrede

Verbreitung/Bedeutung

  • Die Mediationsklausel kann in jedem Vertrag eingesetzt werden
  • Sie stellt sicher, dass die Parteien im Streitfall zuerst das Verfahren der Mediation zu durchlaufen haben

Wirkung

  • Differenzen aus einem Vertragsverhältnis werden zunächst durch Mediation, nach den Regeln der gewählten Organisation, zu bereinigen versucht

Musterklauseln

Vertragsklausel

Bei Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüchen aus diesem Vertrag (oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, wie dessen Gültigkeit, Auflösung etc.) wird zunächst eine Mediation (nach den Richtlinien der XY Organisation) durchgeführt. Auf die Erhebung einer ordentlichen Klage wird bis zur Beendigung der Mediation verzichtet.

Sitz des Mediationsverfahrens ist (ORT) in der Schweiz.

Die Sprache der Mediation ist (GEWÜNSCHTE SPRACHE ANGEBEN)

Sofern die Kosten der Mediation nicht durch die Verfahrensregeln der gewählten Mediationsinstitution geregelt sind, werden diese im Einigungsfall von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Im Nichteinigungsfall sind die Kosten vom Ansprecher vorzuschiessen. Diese Mediationskosten bilden im nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren Teil des ersatzfähigen Schadens und werden gemäss dem Ausgang des Gerichts- oder Schiedsverfahrens, gleich wie die Gerichts- oder Schiedskosten, als Vorverfahrenskosten verteilt resp. auferlegt.

Mediationsvereinbarung nach Ausbruch einer Streitigkeit, wo keine vertragliche Mediationsklausel vorgesehen ist

Mit vorliegender Vereinbarung einigen sich die unterzeichnenden Parteien, den Streitfall (BESCHREIBUNG DES STREITFALLS) vorgängig durch eine Mediation (nach den Richtlinien der XY Organisation) zu regeln zu versuchen. Auf die Erhebung einer ordentlichen Klage wird bis zur Beendigung der Mediation verzichtet.

Sitz des Mediationsverfahrens ist (ORT) in der Schweiz.

Die Sprache der Mediation ist (GEWÜNSCHTE SPRACHE ANGEBEN).

Sofern die Kosten der Mediation nicht durch die Verfahrensregeln der gewählten Mediationsinstitution geregelt sind, werden diese im Einigungsfall von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Im Nichteinigungsfall sind die Kosten vom Ansprecher vorzuschiessen. Diese Mediationskosten bilden im nachfolgenden Gerichts- oder Schiedsverfahren Teil des ersatzfähigen Schadens und werden gemäss dem Ausgang des Gerichts- oder Schiedsverfahrens, gleich wie die Gerichts- oder Schiedskosten, als Vorverfahrenskosten verteilt resp. auferlegt.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.