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Vertrag / Vertragsrecht

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Saldoklausel

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Parteien können mit einer Saldoklausel vereinbaren, dass sie gegeneinander in Bezug auf ein konkretes Rechtsverhältnis keine weiteren oder weitergehenden Ansprüche mehr geltend machen resp. per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinander gesetzt sind. Dabei sollen alle Ansprüche offengelegt und nachlaufende Forderungsbegehren der einen oder anderen Partei vermieden werden:

Begriff

  • Saldoklauseln   =   Vereinbarung, mit der Streitigkeiten oder Ungewissheiten über Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis mit gegenseitigem Zugeständnis eines wechselseitigen Per-Saldo-Versprechens beigelegt werden

Rechtsgrund

  • Parteivereinbarung / Individualabrede

Verbreitung/Bedeutung

  • Saldoklauseln findet man in diversen Rechtsverhältnissen
  • Oft aber findet man sie in arbeitsrechtlichen- oder versicherungsrechtlichen Streitigkeiten
  • Saldoklauseln haben das Ziel, Streitigkeiten betreffend Ansprüchen aus Vertragsverhältnissen zu beenden und Rechtssicherheit zu schaffen

Vorteile

  • Saldoklauseln schaffen Klarheit über alle Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis
  • Saldoklauseln ersparen allenfalls aufwändigere Berechnungen
      • zB im Arbeitsrecht:
        • keine komplizierten Berechnungen von Ferienguthaben, Überstunden, Bonus etc. im Zusammenhang mit Aufhebungsvereinbarungen
      • zB bei Versicherungsfällen:
        • keine komplizierten Berechnungen aus Ansprüchen aus Zivilrecht, UVG, Zusatzversicherungen etc.
        • Saldoklauseln (auch Saldoquittungen genannt) schützen die Versicherung nur insoweit vor neuen Ansprüchen des Versicherten, als dieser mit der Unterzeichnung der Quittung auf Rechte verzichtet hat, die ihm bekannterweise bereits zustanden oder deren Erwerb er wenigstens als möglich ins Auge gefasst hat
          • vgl. BGE 100 II 42 ff. = Pra. 63/1974 Nr. 200 Seite 571ff

Nachteile

  • Schwierige Auslegung von komplexen Saldoklauseln
  • allfälliger Verlust von Ansprüchen, welche die Parteien im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung noch nicht kannten und auf die sie im Nachhinein möglicherweise nicht verzichten würden
      • insb. im Zusammenhang mit Versicherungsfällen

Wirkung

  • Saldoklauseln bewirken den Ausgleich gegenseitiger Ansprüche aus einem konkreten Rechtsverhältnis und schaffen Rechtsicherheit

Musterklauseln

Saldoklauseln (betreffend sämtlicher Ansprüche)

Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt.

Alle strittigen Punkte gelten mit Erfüllung dieser Vereinbarung als erledigt.

Diese Saldoklausel gilt auch für Ansprüche, deren Bestand ungewiss ist sowie für Ansprüche, die den Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages unbekannt sind.

Saldoklauseln (betreffend bestimmter Ansprüche)

Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche (Erwähnung des konkreten Rechtsverhältnisses, welches per Saldo erledigt werden soll) auseinandergesetzt.

Alle strittigen Punkte im Zusammenhang mit (nähere Beschreibung des Rechtsverhältnisses in sachlicher und zeitlicher Hinsicht) gelten mit Erfüllung dieser Vereinbarung als erledigt.

Von dieser Klausel ausgenommen sind (potentiell noch offene, von der Klausel nicht umfasste Ansprüche ausdrücklich nennen).

Saldoklausel mit Bedingungen: Chicago-Vergleich

Der Chicago-Vergleich beinhaltet die Abrede, dass der Gläubiger unter der Bedingung einer regelmässigen Ratenzahlung auf einen Teil seiner Forderung verzichtet. Die Besonderheit des sog. Chicago-Vergleichs besteht darin, dass bei Nichterfüllung der Ratenzahlungspflicht der gesamte ursprünglich geschuldete Betrag resp. Restbetrag sofort fällig wird, d.h. unter Anrechnung bereits geleisteter Ratenzahlungen.

Hier finden Sie Musterverträge des Chicago-Vergleichs zum Download:

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