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Vertrag / Vertragsrecht

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Verrechnungsverzicht

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gestützt auf OR 126 können die Parteien zum Voraus auf die Verrechnung Verzicht leisten. Dieser Verrechnungsverzicht bewirkt ein sogenanntes Verrechnungsverbot, auch bekannt unter dem lateinischen Begriff „Pactum de non compensando“:

Begriff

  • Verrechnungsverzicht   =  Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach auf die Verrechnung gegenseitiger Forderungen verzichtet wird

Grundlage

  • OR 126

Rechtsgrund

  • Parteivereinbarung / Individualabrede
  • Durch einseitige Erklärung  einer Vertragspartei sowie durch stillschweigende resp. konkludente Annahme der anderen Vertragspartei

Form

  • U.a. auch konkludent, aus den Umständen, möglich

Verbreitung/Bedeutung

  • Da die Verrechnung von Schulden mit Gegenforderungen sehr verbreitet ist, findet man auch das vertragliche Verbot einer solchen Verrechnung in vielen vertraglichen Rechtsbeziehungen

Wirkung

  • Beim Verrechnungsverbot
    • Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nicht mehr verrechnen
  • Beim Verrechnungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt
    • Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung nicht mehr ohne Einwilligung des Schuldners verrechnen
  • Im Zusammenhang mit einer Bürgschaft
    • Voraus-Verrechnungsverzicht des Hauptschuldners wirkt auch gegen einen Bürgen

Beschränkungen

  • Mietrecht:
    • Kein Verzicht auf Verrechnung im Voraus möglich (OR 265)
  • Pachtrecht
    • Kein Verzicht auf Verrechnung im Voraus möglich (OR 294 mit Verweis auf OR 265)
  • Arbeitsrecht
    • Gegenforderungen dürfen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnet werden, als diese pfändbar ist (OR 323 Abs. 2)

Musterklauseln

Verrechnungsverbot

Jede verrechnungsweise Tilgung ist ausgeschlossen.

Verrechnungsverbot mit Zustimmungsvorbehalt

Jede verrechnungsweise Tilgung bedarf der vorgängigen, schriftlichen Zustimmung des Schuldners.

Verrechnungsverbotsklausel in Zahlungsmodalitäten

Der Kaufpreis ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung zur Zahlung fällig.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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