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Vertrag / Vertragsrecht

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Schiedsklausel

Rechtsgebiet:
Vertrag / Vertragsrecht
Stichworte:
Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine weitere wichtige Vertragsklausel stellt die sogenannte Schiedsklausel dar. Sie ermöglicht es den Parteien zu vereinbaren, allfällige künftige Rechtsstreitigkeiten von einem Schiedsgericht – losgelöst und weitgehend unabhängig von staatlichen Gerichten – beurteilen zu lassen:

Begriff

  • Schiedsklausel   =   eine im Hauptvertrag, oder in AGB resp. in körperschaftlichen Statuten enthaltene Vereinbarung, mit welcher die Parteien ausdrücklich vereinbaren, dass ein Schiedsgericht eine mögliche künftige Streitigkeit im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag resp. im Anwendungsbereich der Statuten beurteilen soll

Grundlage

  • Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) Artikel 353 ff.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) Artikel 176 ff.

Rechtsgrund

  • Parteivereinbarung / Individualabrede
  • Übernahme durch AGB
  • Statuten / Übernahme durch körperschaftlichen Beitritt

Form

  • Schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht
    • vgl. ZPO 358, IPRG 5

Abgrenzungen

  • Schiedsvereinbarung   =   Oberbegriff für Schiedsklausel und Schiedsvertrag
  • Schiedsklausel   =  vorgängige, vertragliche Regelung, wie bei einem künftigen Streit zu verfahren ist
  • Schiedsvertrag   =  Separat vom ursprünglichen Vertrag oder Statut geschlossene Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Beurteilung einer bestehenden Streitigkeit an ein Schiedsgericht

Schiedsgerichts-Arten

Schiedsgerichts-Zusammensetzung

  • Schiedsgericht (Kollegialgericht)
    • Schiedsordnung für Spruchkörper mit mehreren Schiedsrichtern
  • Einzelschiedsrichter
    • Schiedsordnung für Einzelschiedsrichter

Vorteile

  • Ausschluss der Öffentlichkeit (Vertraulichkeit)
  • Flexibilität (insb. bei internationalem Sachverhalt)
  • Kurze Verfahrensdauer (in der Regel nur eine Instanz)
  • Vorausbestimmungsmöglichkeiten
    • Sitz des Schiedsgerichts
      • zB in einem Staat, in welchem keine der Parteien ihren Sitz hat
      • zB neutrale und schiedsfreundliche Schweiz
    • Richterzahl
      • Einzelschiedsrichter
      • Schiedsgericht mit mehreren Schiedsrichtern
    • anwendbares materielles Recht
    • Verfahrenssprache
    • Organisation des Schiedsverfahrens
  • Schiedsrichter verfügen über spezifisches Fach- und Berufswissen
  • Weltweite Vollstreckbarkeit (in der Regel; s.e.&.o.)
    • New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 (SR 0.277.12)
      • bislang sind 142 Staaten beigetreten

Nachteile

  • Kosten
    • je nach Schiedsgericht können die Kosten, abhängig von der Schiedskostenordnung, im Vergleich zu staatlichen Gerichten unverhältnismässig hoch sein
  • Komplexität
    • Die Komplexität des Verfahrens variiert massiv und kann unter Umständen sehr hoch sein
  • Zwangsmassnahmen
    • In der Regel sind keine Zwangsmassnahmen möglich, jedenfalls nicht in der Schweiz
  • Kostenbefreiung
    • Keine unentgeltliche Prozessführung möglich
  • Rechtsmittel
    • Beschränkte Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen, u.a. vor staatlichen Gerichten

Wirkung

  • Ausschluss der staatlichen Gerichte
    • Durch die Schiedsklausel werden staatliche Gerichte ausgeschlossen
    • Begründet Zuständigkeit beim vereinbarten Schiedsgericht
  • Rechtsnachfolge
    • Die Schiedsabrede geht in den Fällen einer Universalsukzession (Fusion, Spaltung, Vererbung uam) auf den Rechtsnachfolger über und bleibt für diesen verbindlich
      • Beurteilung der Streitigkeit durch das gewählte Schiedsgericht
      • Die Schiedsabrede bleibt in solchen Fällen „vollinhaltlich“ in Kraft

Literatur

  • Münch Peter / Böhringer Peter / Kasper Lehne Sabine / Probst Franz (Hrsg.), Schweizer Vertrags-Handbuch, 2. Auflage, Basel 2010, zu 6. Schiedsklauseln, S. 53 ff.

Musterklauseln

Schiedsklausel gemäss Swiss Rules

Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschliesslich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers› Arbitration Institution zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung.

Das Schiedsgericht soll aus … («einem», «drei», «einem oder drei») Mitglieder(n) bestehen;

 Der Sitz des Schiedsverfahrens ist … (Ort in der Schweiz, es sei denn, die Parteien einigen sich auf einen Sitz in einem anderen Land);

 Die Sprache des Schiedsverfahrens ist … (gewünschte Sprache einfügen).

(Individualisierung gemäss: https://www.swissarbitration.org/Arbitration/Arbitration-clauses/Musterschiedsklausel)

Schiedsklausel gemäss ICC Rules

Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäss dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

(Individualisierung gemäss: http://www.iccwbo.org/Data/Documents/Business-Services/Dispute-Resolution-Services/Arbitration/Standard-Clauses/Standard-ICC-Arbitration-Clause-in-GERMAN/)

Schiedsklausel gemäss UNCITRAL Rules

Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sowie dessen Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit, sind durch ein Schiedsverfahren nach der in Kraft stehender UNCITRAL-Schiedsordnung zu entscheiden.

(Individualisierung gemäss: http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration.html)

s.e.&.o.

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