Wann ein verbindlicher Antrag vorliegt, ist nicht immer eindeutig:
Einladung zur Antragsstellung
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- Der Antragsteller wird in folgenden Fällen nicht gebunden
- wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt (OR 7 Abs. 1)
- zB „ohne Verbindlichkeit“
- zB „freibleibend“
- zB „ohne obligo“
- wenn ein solcher Vorbehalt sich aus der Natur des Geschäftes oder aus den Umständen ergibt (OR 7 Abs. 1)
- zB Zeitungsinserate
- wenn er dem Antrage eine die Behaftung ablehnende Erklärung beifügt (OR 7 Abs. 1)
- Der Antragsteller wird in folgenden Fällen nicht gebunden
Versendung von Tarifen
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- Die Versendung von Tarifen, Preislisten und dergleichen bedeuten an sich keinen Antrag (OR 7 Abs. 2)
Auslage von Waren
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- Die Auslage von Waren mit Angaben des Preises gilt in der Regel als Antrag (OR 7 Abs. 3)
Zusendung unbestellter Sachen
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- Kein Antrag ist die Zusendung unbestellter Sachen
- Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden oder aufzubewahren (OR 6a Abs. 1 und 2).
- Kein Antrag ist die Zusendung unbestellter Sachen
Literatur
- Huguenin Claire, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 3. Aufl., Zürich 2008, N 192 ff.