Bei zweiseitigen Verträgen wird folgendermassen unterschieden:
Unvollkommene zweiseitige Verträge
- Begriff
- Unvollkommene zweiseitige Verträge = Die Leistungen der Parteien stehen nicht im Austauschverhältnis
- Anwendungsbeispiel
- Zinsloses Darlehen (OR 312)
- unentgeltlicher Auftrag (OR 394)
Vollkommene zweiseitige Verträge
- Begriff
- Vollkommene zweiseitige Verträge = Synallagmatische Verträge, Leistung und Gegenleistung stehen im Austauschverhältnis
- Anwendungsbeispiele
- Kauf (OR 184 ff.)
- Miete (OR 253 ff.)
- Arbeitsvertrag (OR 319 ff.)
- Werkvertrag (OR 363 ff)