Die Willenserklärung setzt sich aus dem inneren Willen und der Erklärung dieses inneren Willens zusammen:
Bildung des inneren Willens
- Der innere Wille des Erklärenden setzt sich zusammen aus:
- Handlungswille
- Zuerst muss sich ein Wille bilden, überhaupt handeln zu wollen
- Geschäftswille
- Es muss der Wille vorliegen, mit der Erklärung eine Rechtsfolge zu bewirken
- Erklärungswille
- Wille, einem Dritten zu erklären, dass man mit der Handlung eine Rechtsfolge bewirken möchte
- Handlungswille
Erklärung des inneren Willens
- Der innere Wille muss einem Dritten erklärt (mitgeteilt) werden, dass er Rechtsfolgen bewirkt
Form der Erklärung
- Das Gesetz unterscheidet zwischen ausdrücklicher oder stillschweigender Willensbildung (OR 1 Abs. 2)