Nachfolgend wird auf die Erklärung des Willens eingegangen:
Begriff
- Willenserklärung = Mitteilung des Willens mit dem Ziel, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden
Grundlage
- OR 1
Funktion
- Die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung mindestens zweier Parteien bildet das Kernelement der Vertragsbildung
- Es sind zwei Willenserklärungen für die Vertragsbildung notwendig
- Jede Willenserklärung geht vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger
- Bei einseitigen Rechtsgeschäften ist eine Willenserklärung ausreichend
- Es sind zwei Willenserklärungen für die Vertragsbildung notwendig
Elemente der Willenserklärung
- Innerer Wille
- Was will der Erklärende tatsächlich
- Erklärungsvorgang
- Abgabe der Erklärung
- Was bringt der Erklärende äusserlich tatsächlich zum Ausdruck
Abgrenzung
- Realakte
- Handlung löst unabhängig von der handelnden Person Rechtsfolgen aus
- Anwendungsfall
- Eigentumserwerb des Schneiders durch Verarbeitung einer fremden Sache, wenn Arbeit wertvoller als der Stoff (vgl. ZGB 726 Abs.1)
- Anwendungsfall
- Handlung löst unabhängig von der handelnden Person Rechtsfolgen aus
- Rechtsgeschäftlichen Handlungen
- Das Gesetz knüpft an eine Willenserklärung eine Rechtsfolge, die nicht dem Willen des Erklärenden entsprechen muss
- Anwendungsfall
- Mahnung aussprechen hat von Gesetzes wegen den Verzug zur Folge (OR 102 Abs. 1)
- Erhebung der Mängelrüge eröffnet von Gesetzes wegen verschiedene Rechtsbehelfe (OR 201)
- Anwendungsfall
- Das Gesetz knüpft an eine Willenserklärung eine Rechtsfolge, die nicht dem Willen des Erklärenden entsprechen muss